| Über Uns | Service | Ausrüstung | Partner | Kontakt | Angebots-Anfrage | Impressum |

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermietungen

 

Pflichten des Vermieters:
Der Vermieter hat die zu vermietenden Gegenstände in einwandfreiem und gebrauchsfähigem Zustand zu übergeben oder zum Versand zu bringen. Sollte dies nicht möglich sein, weil sich der Mietgegenstand bei Vertragsschluss bei einem Vormieter befindet und dort ohne Wissen des Vermieters defekt gegangen ist, oder bis zur Übergabe ohne Verschulden des Vermieters defekt geht, kann der Mieter keine Schadensersatzansprüche geltend machen. Der Vermieter hat allerdings den Mieter unverzüglich davon zu unterrichten, wenn ein Mietgegenstand aus den vorgenannten Gründen nicht einsatzfähig ist. Es steht dem Mieter frei, die Gegenstände vorher zu besichtigen und zu prüfen.

 

Pflichten des Mieters: Der Mieter ist verpflichtet: die Gegenstände vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen; für fachgerechte Wartung und Pflege der Gegenstände Sorge zu tragen; die notwendigen Instandsetzungsarbeiten während der Mietzeit sofort sach- und fachgemäß unter Verwendung von Original-Ersatzteilen auf seine Kosten vorzunehmen. Die erforderlichen Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen. Beschlagnahme, Pfändung und sonstige Zugriffe Dritter auf den Mietgegenstand sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Untervermietung der Gegenstände ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Die Gegenstände sind in gesäubertem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Vermieter die Gegenstände auf Kosten des Mieters säubern, bzw. in einwandfreiem Zustand versetzen lassen.

 

Rechte des Vermieters: Die Verletzung einer der vorstehenden Pflichten des Mieters und unerlaubte Untervermietung berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung; sie verpflichten den Mieter zum Ersatz des vollen Schadens einschließlich des Infolge der fristlosen Kündigung entgangenen Mietzinses. Der Vermieter hat das Recht, den Mietgegenstand jederzeit an seinem jeweiligen Standort zu besichtigen und nach Kündigung abzuholen.

 

Haftung: Der Mieter haftet für die Rückgabe fehlerfreier Gegenstände einschließlich Zufalls und höherer Gewalt. Bei Unmöglichkeit hat er Schadensersatz nach dem Verkehrswert in Geld zu leisten. Der Vermieter kann an Stelle des Verkehrswertes seinen Buchwert beanspruchen. Bis zum Eingang der Ersatzleistung hat der Mieter den vereinbarten Mietzins zu entrichten.

 

Versand: Der Versand des Mietgegenstandes erfolgt auf  Kosten und Gefahr des Mieters. Dieser hat ihn auch auf eigene Kosten und Gefahr zum Lagerplatz des Vermieters zurückzuliefern. Ist von vornherein oder später vereinbart worden, dass der Vermieter die Mietgegenstände zurückholen soll, geht auch dies immer auf Kosten des Mieters. Wurde bei der Abholvereinbarung nicht von vornherein ein Termin bestimmt, ist dieser mindestens zwei Werktage vorher schriftlich beim Vermieter anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, verlängert sich die Mietzeit um 2 Tage über den genannten Termin hinaus, wenn der Vermieter wegen anderweitiger Verpflichtungen so kurzfristig die Mietgegenstände nicht abholen kann.

 

Mietdauer: Die Mietzeit wird schriftlich vereinbart. Sie umfasst  sowohl den Tag, an dem der Mietgegenstand aus dem LKW des Vermieters verladen oder einem Frachtführer oder Selbstabholer übergeben wird, als auch den Tag, an dem die Rückgabe des Gegenstandes mit allen zu seiner in Betriebsetzung erforderlichen Teile auf dem Lagerplatz des Vermieters oder an einem vom Vermieter bestimmten Ort erfolgt. Werden Mietgegenstände bis sieben Uhr morgens zurückgebracht, zählt dieser Tag nicht mit. Die Zeiten für die Bereitstellung bei verzögerter Abnahme werden mitberechnet. Notwendige Reparaturen, Wartung und Pflege während der Mietzeit kürzen diese nicht ab. Ausgenommen hiervon sind nur Reparaturen, die durch natürlichen Verschleiß notwendig werden. Die dadurch entstehenden Ausfallzeiten müssen vom Mieter belegt werden und kommen von der Mietzeit in Abzug. Eine Haftung des Vermieters für Ausfallzeiten kommt nur dann in Betracht, wenn die Ausfallzeiten durch grobe Fahrlässigkeit des Vermieters verschuldet wurden.

 

Mietzins: Die Berechnung des Mietzinses erfolgt normalerweise nach Kalendertagen. Er ist auch dann zu entrichten, wenn die normale Arbeitszeit nicht voll ausgenutzt wird, sowie bei Schlechtwetterperioden und Frosteinbrüchen. Wird ausnahmsweise der Mietzins nach anderen Zeiträumen berechnet, ist der Mietzins immer einschließlich des vollen Zeitraumes zu zahlen., in dem die Rückgabe erfolgte. Eine anteilige Berechnung kommt nur in Betracht, wenn eine Weitervermietung durch den Vermieter möglich und zumutbar ist.

 

Zahlung: Eine Vorauszahlung mindestens in Höhe des voraussichtlichen Mietzinses hat bei Abholung des Mietgegenstandes in bar zu erfolgen. Zwischenrechnungen können wöchentlich ausgestellt werden und sind innerhalb von 3 Tagen zu begleichen. Die Restzahlung ist bei Anlieferung oder sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig. Bei Hereingabe von Schecks und Wechseln gilt erst deren Einlösung als Zahlung. Bei Zahlung in Teilbeträgen gelten diese zunächst auf eventuell entstandene Reparaturkosten, sodann auf Zinsen, Diskont- und Wechselspesen und erst danach auf die Hauptsumme geleistet. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, die von den Großbanken für ungesicherte Kredite berechneten Zinsen zu fordern. Werden nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Mieters in Zweifel ziehen, oder gerät der Mieter in Zahlungsverzug, so ist der Vermieter nach einer Wahl berechtigt, sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder ihn fristlos zu kündigen. In diesem Falle tritt der Mieter hiermit alle Ansprüche, die er Dritten gegenüber aus der Verwendung des Mietgegenstandes hat, an den Vermieter ab, soweit diese Ansprüche aus direkten Leistungen des Mieters herrühren und zwar bis zur Höhe der Gesamtforderung des Vermieters an den Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen die genauen Anschriften der Firmen und Personen und die Höhe der Forderungen , die ihm gegen diese Schuldner zustehen, anzugeben und mitzuteilen. Der Mieter ist zur Einziehung der Forderungen aus Arbeiten mit den Mietgegenständen nur berechtigt, wenn er seine Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter erfüllt hat. Mitabgetreten sind in  jedem Fall auch diejenigen Forderungen des Mieters an Schuldner, die nicht unmittelbar aus der Verwendung der Mietgegenstände, jedoch aus dem gleichen Anlass und in demselben Zusammenhang entstanden sind.

 

Erfüllungsort: Für alle aus dem Mietvertrag resultierenden Verpflichtungen beider Teile ist Schwelm Erfüllungsort und Gerichtsstand. Das gilt ausdrücklich auch für Scheck- und Wechselklagen, unbeschadet des dort etwa anderweitig angegebenen Zahlungsorts. Für Bauunternehmer, selbständige Handwerksmeister und Gewerbetreibende gelten im übrigen die gleichen gesetzlichen Bestimmungen, die für Kaufleute Gültigkeit haben und zwar auch dann, wenn die Firmen nicht im Handelsregister eingetragen sind. Die Mietgeschäfte gelten in diesen Fällen grundsätzlich als beiderseitige Handelsgeschäfte.

 

Sonstiges: Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sowie die Genehmigung einer nur in Ausnahmefällen in Betracht kommenden Untervermietung bedürfen der Schriftform. Vorliegende Bedingungen sind für alle künftigen Mietgeschäfte maßgebend. Sollten einzelne der vorstehenden Mietbedingungen rechtsungültig sein, so wird die Gültigkeit des sonstigen Inhalts der vorstehenden allgemeinen Mietbedingungen davon nicht berührt.